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Eine ordentliche und fristgerechte Kündigung muss den bestehenden Richtlinien entsprechen, da sonst eine Ungültigkeit droht. Verwenden Sie daher gut formulierte Mustervorlagen.

3 e) Kündigung

Bei gravierenden Mängeln in der Wohnung kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung kommt etwa in Betracht, wenn die Mängel zu einer Gefährdung der Gesundheit des Mieters führen und der Vermieter sich weigert innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Die Rechte des Mieters sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat. Das Minderungs-, das Aufwendungsersatz- sowie das Schadenersatzrecht sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Hätte er den Mangel beim Einzug erkennen können, bleiben ihm die vorgenannte Rechte erhalten, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Gem. § 536 c Abs. 2 BGB verliert der Mieter seine Ansprüche auf Minderung, Schaden- oder Aufwendungsersatz sowie auf fristlose Kündigung, wenn er es unterlässt, dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzuzeigen und dieser infolge der unterlassenen Anzeige nicht in der Lage war, den Mangel zu beseitigen.


  1. Allgemeines

    1. Begriff der Wohngemeinschaft
    2. Mietrechtsgesetze
    3. Mieter, Untermieter, Vermieter

  2. Vertragsschluss

    1. Formfragen
    2. Miethöhe
    3. Kaution
    4. Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
    5. Klauseln im Mietvertrag
    6. Besonderheiten bei Zeitmietverträgen

  3. Mietmängel und Rechtsbehelfe

    1. Mangelbeseitigung
    2. Aufwendungsersatz
    3. Minderung
    4. Schadensersatz
    5. Kündigung

  4. Beendigung des Mietverhältnisses

    1. Ordentliche Kündigung
    2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

  5. Auszug eines WG-Bewohners

    1. Renovierung
    2. Kautionsrückzahlung

  6. Fragen der Zwangsvollstreckung

    1. Zwangsvollstreckung