Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei besonders gravierenden Gründen möglich. Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind, finden Sie über dem oben stehenden Link eine professionelle Vorlage für Ihre außerordentliche Kündigung.


Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind, dann finden Sie über den oben stehenden Link eine professionelle Vorlage für Ihre außerordentliche Kündigung.

4 b) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Vertragsparteien können den Vertrag auch fristlos kündigen. Das Gesetz räumt diese Kündigungsform immer dann ein, wenn eine besonders gravierende schuldhafte Vertragsverletzung vorliegt, so dass man der anderen Seite nicht zumuten kann, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten (§ 543 Abs. 1 BGB). Weitere als die gesetzlich bestimmten Kündigungsgründe für die fristlose Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter können auch im Mietvertrag nicht vereinbart werden. Der fristlosen Kündigung hat im Regelfall eine Abmahnung vorauszugehen, um der anderen Seite eine letzte Chance zu geben, sich vertragsgemäß zu verhalten.

aa) Der Vermieter kann insbesondere bei folgenden Vertragsverletzungen fristlos kündigen:

  • vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) - Ein Kündigungsgrund wegen vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung liegt insbesondere bei einer Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters vor. Weiterhin ist der Vermieter auch zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mehrfach gravierende Schäden verursacht hat oder die Wohnung dergestalt vernachlässigt, das deren Substanz gefährdet wird.


  • Mietrückstände (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) - Der Vermieter kann wegen aufgelaufener Mietrückstände kündigen. Voraussetzung ist, dass der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mietraten oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist. Mindert der Mieter seine Miete und ist er dazu berechtigt, so gerät er nicht in Verzug.


bb) Der Mieter kann insbesondere bei folgenden Vertragsverletzungen fristlos kündigen:

  • Keine Bereitstellung bzw. Entziehung der Mieträume (§ 543 Abs. 2 Nr. 1) - Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter ihm den Bezug der Wohnung nicht ermöglicht bzw. wieder entzieht, etwa in dem er keinen Schlüssel für die Mietwohnung übergibt. Dieses Kündigungsrecht besteht auch für den Fall, dass die Räume nicht so übergeben werden, wie es vertraglich vereinbart war. Hat sich der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages zu bestimmten Einbauten verpflichtet und sind diese bei Einzug absprachewidrig nicht erfolgt, kann der Mieter kündigen, wenn der Vermieter auch nach einer letzten Fristsetzung die Wohnung nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt.


  • Gesundheitsgefahr (§ 543 Abs. 1 BGB) - Geht von den Räumen eine akute Gesundheitsgefährdung für den Mieter aus, z.B. von Schimmelpilz, den der Mieter nicht verursacht hat, so kann dieser den Vertrag fristlos kündigen.


  1. Allgemeines

    1. Begriff der Wohngemeinschaft
    2. Mietrechtsgesetze
    3. Mieter, Untermieter, Vermieter

  2. Vertragsschluss

    1. Formfragen
    2. Miethöhe
    3. Kaution
    4. Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
    5. Klauseln im Mietvertrag
    6. Besonderheiten bei Zeitmietverträgen

  3. Mietmängel und Rechtsbehelfe

    1. Mangelbeseitigung
    2. Aufwendungsersatz
    3. Minderung
    4. Schadensersatz
    5. Kündigung

  4. Beendigung des Mietverhältnisses

    1. Ordentliche Kündigung
    2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

  5. Auszug eines WG-Bewohners

    1. Renovierung
    2. Kautionsrückzahlung

  6. Fragen der Zwangsvollstreckung

    1. Zwangsvollstreckung