Schön, dass Sie da sind
bei WG-Gesucht.de!
bei WG-Gesucht.de!
Bonitätsnachweis auswählen
Bitte wähle einen Anbieter für deinen Bonitätsnachweis.
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort – sie ist nur bei schweren Pflichtverletzungen oder unzumutbaren Zuständen zulässig und muss sorgfältig begründet werden.
Die außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung) ist eine Sonderform der Vertragsbeendigung, die nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist (§ 543 BGB). Sie greift, wenn einer Vertragspartei – Mieter oder Vermieter – nicht mehr zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung gilt hier keine Frist: Das Mietverhältnis endet sofort mit Zugang der Kündigung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein wichtiger Grund vorliegt und die Kündigung in der Regel nach einer vorherigen Abmahnung ausgesprochen wird.
Ein Vermieter darf den Mietvertrag nur dann fristlos kündigen, wenn der Mieter schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Die häufigsten Gründe sind:
Vor einer Kündigung muss der Vermieter in der Regel abmahnen und dem Mieter die Chance geben, sein Verhalten zu ändern. Erst bei wiederholtem oder schwerem Fehlverhalten ist eine sofortige Kündigung rechtmäßig.
Auch der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vermieter wesentliche Pflichten verletzt. Dazu gehören insbesondere:
Eine Abmahnung ist vor der fristlosen Kündigung in den meisten Fällen erforderlich, um der Gegenseite die Möglichkeit zu geben, den Verstoß zu beheben. Nur bei schweren Pflichtverletzungen – etwa vorsätzlicher Beschädigung, Gewalt oder erheblicher Gesundheitsgefahr – kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Der Zugang beim Vertragspartner ist entscheidend für die Wirksamkeit.
Nach einer fristlosen Kündigung muss die betroffene Partei die Wohnung unverzüglich räumen. Reagiert sie nicht, kann die andere Seite eine Räumungsklage einreichen.
Im Fall des Mieters endet die Pflicht zur Mietzahlung mit Wirksamkeit der Kündigung. Der Vermieter kann jedoch Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter die Kündigung schuldhaft verursacht hat. Umgekehrt kann auch der Mieter Ersatz für entstandene Schäden fordern, wenn der Vermieter seine Pflichten grob verletzt hat.
Die außerordentliche Kündigung ist ein letztes Mittel, das nur bei gravierenden Pflichtverletzungen angewandt werden sollte. Beide Seiten – Mieter wie Vermieter – sollten Beweise sichern, Abmahnungen dokumentieren und im Zweifel rechtliche Beratung einholen.
So lassen sich unnötige Streitigkeiten vermeiden und rechtliche Risiken reduzieren.
Nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, etwa Zahlungsverzug, unzumutbaren Zuständen oder massiven Pflichtverstößen.
In der Regel ja. Nur bei besonders gravierenden Fällen (z. B. Gesundheitsgefahr oder Gewalt) kann darauf verzichtet werden.
Sie muss schriftlich erfolgen, den Grund genau nennen und der anderen Vertragspartei nachweislich zugehen.