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Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution nur so lange einbehalten, wie berechtigte Ansprüche bestehen – meist ist die Rückzahlung nach wenigen Monaten fällig.
Mit dem Auszug aus der Wohnung oder dem Wechsel eines WG-Mitglieds stellt sich für Mieter die Frage, wann und in welcher Höhe die Mietkaution zurückgezahlt wird.
Grundsätzlich gilt: Die Kaution dient der Absicherung des Vermieters für mögliche Ansprüche – etwa wegen Schäden, Mietrückständen oder ausstehender Nebenkosten. Sobald das Mietverhältnis endgültig beendet und alle Verpflichtungen erfüllt sind, hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung.
Der Vermieter darf die Kaution jedoch nicht sofort nach Übergabe auszahlen. Ihm steht eine angemessene Prüfungsfrist zu, um mögliche Forderungen zu klären.
Die Gerichte gestehen dem Vermieter in der Regel eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten zu. In dieser Zeit darf er die Kaution ganz oder teilweise zurückbehalten, um offene Nebenkostenabrechnungen oder mögliche Schäden zu prüfen.
Wichtig: Nur berechtigte Ansprüche dürfen einbehalten werden. Bleibt die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand und bestehen keine Mietrückstände, muss die Kaution vollständig inklusive Zinsen ausgezahlt werden.
Nach Ablauf der Frist sollte der Mieter den Vermieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern und ggf. einen konkreten Termin nennen.
In einer WG hängt die Rückzahlung davon ab, wer im Mietvertrag steht.
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte jede Zahlung schriftlich dokumentiert werden – idealerweise mit Übergabeprotokoll und Kautionsquittung.
Ein Vermieter darf die Kaution ganz oder teilweise einbehalten, wenn:
Ein genereller Einbehalt „auf Verdacht“ ist jedoch nicht zulässig. Bestehen keine begründeten Forderungen, muss die Kaution zügig zurückgezahlt werden. Der Mieter kann die Auszahlung notfalls gerichtlich einfordern.
Eine gut dokumentierte Wohnungsübergabe und klare Kommunikation verhindern Missverständnisse und sorgen für eine schnelle Rückzahlung.
Meist nach drei bis sechs Monaten, sobald alle Verpflichtungen erfüllt und mögliche Schäden geprüft sind.
Nur derjenige, der selbst im Mietvertrag steht, kann seinen Anteil zurückerhalten – meist erst bei Vertragsende oder über den Hauptmieter.
Nur bei berechtigten Forderungen, z. B. wegen Schäden, Mietrückständen oder offener Nebenkostenabrechnung.