Auszug aus der Wohnung oder WG – Kautionsrückzahlung und Ansprüche

Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution nur so lange einbehalten, wie berechtigte Ansprüche bestehen – meist ist die Rückzahlung nach wenigen Monaten fällig.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Mit dem Auszug aus der Wohnung oder dem Wechsel eines WG-Mitglieds stellt sich für Mieter die Frage, wann und in welcher Höhe die Mietkaution zurückgezahlt wird.
Grundsätzlich gilt: Die Kaution dient der Absicherung des Vermieters für mögliche Ansprüche – etwa wegen Schäden, Mietrückständen oder ausstehender Nebenkosten. Sobald das Mietverhältnis endgültig beendet und alle Verpflichtungen erfüllt sind, hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung.

Der Vermieter darf die Kaution jedoch nicht sofort nach Übergabe auszahlen. Ihm steht eine angemessene Prüfungsfrist zu, um mögliche Forderungen zu klären.


Frist zur Kautionsrückzahlung

Die Gerichte gestehen dem Vermieter in der Regel eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten zu. In dieser Zeit darf er die Kaution ganz oder teilweise zurückbehalten, um offene Nebenkostenabrechnungen oder mögliche Schäden zu prüfen.

Wichtig: Nur berechtigte Ansprüche dürfen einbehalten werden. Bleibt die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand und bestehen keine Mietrückstände, muss die Kaution vollständig inklusive Zinsen ausgezahlt werden.

Nach Ablauf der Frist sollte der Mieter den Vermieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern und ggf. einen konkreten Termin nennen.


Kautionsrückzahlung in Wohngemeinschaften (WGs)

In einer WG hängt die Rückzahlung davon ab, wer im Mietvertrag steht.

  • Sind alle Mitbewohner gemeinsam Hauptmieter, kann die Kaution erst nach Beendigung des gesamten Mietverhältnisses ausgezahlt werden. Zieht nur eine Person aus, besteht kein individueller Anspruch.
  • Handelt es sich um Einzelmietverträge für die Zimmer, erhält der jeweilige Mieter nach seinem Auszug seinen Anteil der Kaution zurück – vorausgesetzt, es bestehen keine Forderungen.
  • In Untermietverhältnissen zahlt der Hauptmieter die Kaution an den Untermieter zurück, nachdem das Zimmer ordnungsgemäß übergeben wurde.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte jede Zahlung schriftlich dokumentiert werden – idealerweise mit Übergabeprotokoll und Kautionsquittung.


Einbehalt der Kaution durch den Vermieter

Ein Vermieter darf die Kaution ganz oder teilweise einbehalten, wenn:

  • Schäden in der Wohnung festgestellt werden,
  • Mietrückstände bestehen,
  • oder Nebenkostenabrechnungen noch ausstehen.

Ein genereller Einbehalt „auf Verdacht“ ist jedoch nicht zulässig. Bestehen keine begründeten Forderungen, muss die Kaution zügig zurückgezahlt werden. Der Mieter kann die Auszahlung notfalls gerichtlich einfordern.


Tipps für eine reibungslose Kautionsrückzahlung

  1. Wohnung ordnungsgemäß übergeben: Alle Schlüssel abgeben, Übergabeprotokoll erstellen.
  2. Zustand dokumentieren: Fotos oder Videos sichern Beweise bei Streitfällen.
  3. Kontakt halten: Adresse für die Rückzahlung mitteilen.
  4. Fristen setzen: Nach spätestens sechs Monaten schriftlich nachfragen.
  5. Zinsen prüfen: Der Vermieter muss die Kaution verzinst anlegen und die Erträge mit auszahlen.

Eine gut dokumentierte Wohnungsübergabe und klare Kommunikation verhindern Missverständnisse und sorgen für eine schnelle Rückzahlung.

Häufige Fragen zur Kautionsrückzahlung

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Meist nach drei bis sechs Monaten, sobald alle Verpflichtungen erfüllt und mögliche Schäden geprüft sind.

Was gilt bei einem WG-Auszug?

Nur derjenige, der selbst im Mietvertrag steht, kann seinen Anteil zurückerhalten – meist erst bei Vertragsende oder über den Hauptmieter.

Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Nur bei berechtigten Forderungen, z. B. wegen Schäden, Mietrückständen oder offener Nebenkostenabrechnung.

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