Auszug aus der Wohnung oder WG – Renovierungspflichten im Überblick

Beim Auszug gilt: Nur wirksam vereinbarte Renovierungspflichten sind bindend – normale Abnutzung oder Gebrauchsspuren müssen nicht beseitigt werden.

Renovierung beim Auszug – Grundsätzliche Rechtslage

Beim Auszug aus einer Wohnung oder Wohngemeinschaft stellt sich fast immer die Frage, ob renoviert werden muss. Grundsätzlich gilt: Eine Renovierungspflicht besteht nur dann, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Laut § 535 BGB ist eigentlich der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Viele Mietverträge enthalten jedoch Klauseln, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen.

Solche Regelungen sind nur gültig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Starre Fristen oder pauschale Endrenovierungspflichten sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam.


Renovierungspflicht des Mieters

Eine Pflicht zur Renovierung besteht nur, wenn:

  • die Wohnung überdurchschnittlich abgenutzt oder verschmutzt ist,
  • der Mietvertrag eine gültige, flexible Renovierungsklausel enthält,
  • oder eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde.

Wurde die Wohnung beim Einzug unrenoviert übernommen, kann der Mieter in der Regel nicht verpflichtet werden, sie renoviert zurückzugeben. In solchen Fällen trägt der Vermieter die Instandhaltungskosten selbst.


Besonderheiten in Wohngemeinschaften (WGs)

In einer WG ist die Situation oft komplexer. Stehen alle Bewohner als Hauptmieter im Vertrag, haften sie gemeinschaftlich für den Zustand der Wohnung. Zieht eine Person aus, ändert das am Mietverhältnis zunächst nichts.
Eine Renovierungspflicht entsteht erst beim Ende des gesamten Mietverhältnisses, nicht beim Wechsel einzelner Bewohner.

Anders ist es, wenn es sich um ein Untermietverhältnis handelt: Dann ist der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter verantwortlich und kann vom Untermieter verlangen, das Zimmer in vertragsgemäßem Zustand zu hinterlassen.


Übergabe der Wohnung

Vor der Schlüsselübergabe sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und hält fest, ob Schönheitsreparaturen erforderlich sind.
Wichtig: Normale Gebrauchsspuren – etwa kleine Bohrlöcher oder leicht abgewohnte Wände – gelten nicht als Schaden und müssen nicht ausgebessert werden.

Sind größere Mängel vorhanden, sollte eine Einigung mit dem Vermieter erfolgen, um Nachforderungen zu vermeiden.


Praktische Tipps für einen reibungslosen Auszug

  1. Mietvertrag prüfen: Enthält er eine wirksame Renovierungsklausel?
  2. Wohnung rechtzeitig vorbereiten: Kleinere Schönheitsarbeiten können den Gesamteindruck verbessern.
  3. Zustand dokumentieren: Fotos vor und nach dem Auszug beugen Streitigkeiten vor.
  4. Mitbewohner einbeziehen: Bei WGs klare Absprachen über Reinigung und Reparaturen treffen.

Eine sorgfältige Vorbereitung spart Zeit, Kosten und vermeidet Konflikte mit dem Vermieter.

Häufige Fragen zur Renovierung beim Auszug

Wann muss ich beim Auszug renovieren?

Nur, wenn eine wirksame Renovierungsklausel besteht oder außergewöhnliche Abnutzung vorliegt.

Gilt eine Renovierungsklausel auch in einer WG?

Ja, aber nur beim Auszug der gesamten WG. Einzelne Mitbewohner müssen in der Regel nicht renovieren.

Was gilt bei unrenoviert übernommener Wohnung?

Dann entfällt die Pflicht zur Renovierung beim Auszug – der Vermieter bleibt instandhaltungspflichtig.

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