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Beim Auszug gilt: Nur wirksam vereinbarte Renovierungspflichten sind bindend – normale Abnutzung oder Gebrauchsspuren müssen nicht beseitigt werden.
Beim Auszug aus einer Wohnung oder Wohngemeinschaft stellt sich fast immer die Frage, ob renoviert werden muss. Grundsätzlich gilt: Eine Renovierungspflicht besteht nur dann, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Laut § 535 BGB ist eigentlich der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Viele Mietverträge enthalten jedoch Klauseln, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen.
Solche Regelungen sind nur gültig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Starre Fristen oder pauschale Endrenovierungspflichten sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam.
Eine Pflicht zur Renovierung besteht nur, wenn:
Wurde die Wohnung beim Einzug unrenoviert übernommen, kann der Mieter in der Regel nicht verpflichtet werden, sie renoviert zurückzugeben. In solchen Fällen trägt der Vermieter die Instandhaltungskosten selbst.
In einer WG ist die Situation oft komplexer. Stehen alle Bewohner als Hauptmieter im Vertrag, haften sie gemeinschaftlich für den Zustand der Wohnung. Zieht eine Person aus, ändert das am Mietverhältnis zunächst nichts.
Eine Renovierungspflicht entsteht erst beim Ende des gesamten Mietverhältnisses, nicht beim Wechsel einzelner Bewohner.
Anders ist es, wenn es sich um ein Untermietverhältnis handelt: Dann ist der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter verantwortlich und kann vom Untermieter verlangen, das Zimmer in vertragsgemäßem Zustand zu hinterlassen.
Vor der Schlüsselübergabe sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und hält fest, ob Schönheitsreparaturen erforderlich sind.
Wichtig: Normale Gebrauchsspuren – etwa kleine Bohrlöcher oder leicht abgewohnte Wände – gelten nicht als Schaden und müssen nicht ausgebessert werden.
Sind größere Mängel vorhanden, sollte eine Einigung mit dem Vermieter erfolgen, um Nachforderungen zu vermeiden.
Eine sorgfältige Vorbereitung spart Zeit, Kosten und vermeidet Konflikte mit dem Vermieter.
Nur, wenn eine wirksame Renovierungsklausel besteht oder außergewöhnliche Abnutzung vorliegt.
Ja, aber nur beim Auszug der gesamten WG. Einzelne Mitbewohner müssen in der Regel nicht renovieren.
Dann entfällt die Pflicht zur Renovierung beim Auszug – der Vermieter bleibt instandhaltungspflichtig.