Begriff der Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen ohne familiäre Bindung zusammenleben – meist aus Kostengründen oder für ein gemeinschaftliches Wohngefühl.

Begriff der Wohngemeinschaft im deutschen Recht

Eine Wohngemeinschaft (WG) liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Wohnung bewohnen, ohne eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden. Sie dient meist dazu, Wohnkosten zu teilen und das Zusammenleben in einem gemeinschaftlichen Umfeld zu organisieren. Der Begriff „Wohngemeinschaft“ ist rechtlich nicht exakt definiert, wird aber sowohl im Mietrecht als auch im alltäglichen Sprachgebrauch als anerkannte Wohnform verstanden. Typische WG-Mitglieder sind Studierende, Auszubildende oder Berufstätige, die flexibel wohnen möchten und Wert auf gemeinsames Wohnen legen.


Rechtliche Einordnung und Vertragsformen

Da der Begriff keine gesetzliche Definition besitzt, hängt die rechtliche Bewertung einer WG vor allem von der vertraglichen Gestaltung ab. Es gibt verschiedene Modelle:

  • Hauptmietvertrag mit Untermietern: Eine Person schließt den Mietvertrag mit dem Vermieter und vermietet Zimmer an andere WG-Mitglieder weiter. Der Hauptmieter trägt dabei die volle Verantwortung gegenüber dem Vermieter.
  • Gemeinsamer Mietvertrag: Alle WG-Mitglieder sind gleichberechtigte Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für Miete und Schäden.
  • Einzelmietverträge: Jedes Mitglied hat einen eigenen Vertrag für sein Zimmer, meist mit gemeinsamer Nutzung von Küche und Bad. Diese Variante ist besonders in großen WGs oder bei gewerblichen Vermietern üblich.

Welche Vertragsform gewählt wird, hat erhebliche Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Beteiligten, etwa bei Kündigung, Mieterwechsel oder Haftung.


Besonderheiten im Mietverhältnis

Wohngemeinschaften erfordern ein hohes Maß an Organisation und Absprache zwischen den Bewohnern. Besonders relevant sind Regelungen zu Nebenkosten, Nutzung gemeinsamer Räume und Mieterwechsel. Wird ein WG-Mitglied ausgetauscht, ist oft die Zustimmung des Vermieters nötig – insbesondere bei einem gemeinsamen Mietvertrag. Auch Themen wie Haftung bei Schäden und Kautionsteilung sollten innerhalb der WG transparent geregelt werden.

Für Vermieter gilt: Die Zulassung einer Wohngemeinschaft ist grundsätzlich erlaubt, solange keine Überbelegung der Wohnung entsteht und die Nutzung dem Mietzweck entspricht. Ein generelles Verbot von WGs im Mietvertrag ist in der Regel unwirksam.

FAQ Begriff der Wohngemeinschaft

Ist eine Wohngemeinschaft eine juristische Person?

Nein. Eine WG ist keine juristische Person, sondern eine Lebensgemeinschaft mehrerer Mieter ohne eigene Rechtsform. Rechtlich relevant sind nur die einzelnen Mietverhältnisse.

Darf der Vermieter eine Wohngemeinschaft verbieten?

Ein generelles Verbot ist unzulässig. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass über die Zusammensetzung der WG informiert wird, und er darf eine Überbelegung untersagen.

Wer haftet bei Schäden in einer WG?

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften alle Bewohner gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Der Vermieter kann den Schadenersatz von jedem Mieter vollständig verlangen.

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