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Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen ohne familiäre Bindung zusammenleben – meist aus Kostengründen oder für ein gemeinschaftliches Wohngefühl.
Eine Wohngemeinschaft (WG) liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Wohnung bewohnen, ohne eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden. Sie dient meist dazu, Wohnkosten zu teilen und das Zusammenleben in einem gemeinschaftlichen Umfeld zu organisieren. Der Begriff „Wohngemeinschaft“ ist rechtlich nicht exakt definiert, wird aber sowohl im Mietrecht als auch im alltäglichen Sprachgebrauch als anerkannte Wohnform verstanden. Typische WG-Mitglieder sind Studierende, Auszubildende oder Berufstätige, die flexibel wohnen möchten und Wert auf gemeinsames Wohnen legen.
Da der Begriff keine gesetzliche Definition besitzt, hängt die rechtliche Bewertung einer WG vor allem von der vertraglichen Gestaltung ab. Es gibt verschiedene Modelle:
Welche Vertragsform gewählt wird, hat erhebliche Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Beteiligten, etwa bei Kündigung, Mieterwechsel oder Haftung.
Wohngemeinschaften erfordern ein hohes Maß an Organisation und Absprache zwischen den Bewohnern. Besonders relevant sind Regelungen zu Nebenkosten, Nutzung gemeinsamer Räume und Mieterwechsel. Wird ein WG-Mitglied ausgetauscht, ist oft die Zustimmung des Vermieters nötig – insbesondere bei einem gemeinsamen Mietvertrag. Auch Themen wie Haftung bei Schäden und Kautionsteilung sollten innerhalb der WG transparent geregelt werden.
Für Vermieter gilt: Die Zulassung einer Wohngemeinschaft ist grundsätzlich erlaubt, solange keine Überbelegung der Wohnung entsteht und die Nutzung dem Mietzweck entspricht. Ein generelles Verbot von WGs im Mietvertrag ist in der Regel unwirksam.
Nein. Eine WG ist keine juristische Person, sondern eine Lebensgemeinschaft mehrerer Mieter ohne eigene Rechtsform. Rechtlich relevant sind nur die einzelnen Mietverhältnisse.
Ein generelles Verbot ist unzulässig. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass über die Zusammensetzung der WG informiert wird, und er darf eine Überbelegung untersagen.
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften alle Bewohner gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Der Vermieter kann den Schadenersatz von jedem Mieter vollständig verlangen.