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Ein befristeter Mietvertrag muss immer einen klaren Grund haben – etwa Eigenbedarf oder geplante Sanierungsarbeiten. Fehlt dieser, gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet.
Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag mit fester Laufzeit. Er endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn beide Parteien zustimmen oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Früher waren sogenannte einfache Zeitmietverträge erlaubt, bei denen der Mieter die Verlängerung rechtzeitig beantragen konnte. Diese Form gibt es seit der Mietrechtsreform von 2001 nicht mehr. Bestehende Altverträge bleiben aber weiterhin gültig.
Seit dem 1. September 2001 können Vermieter und Mieter nur noch qualifizierte Zeitmietverträge abschließen. Das bedeutet: Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn der Vermieter im Vertrag einen konkreten Grund für die Befristung angibt (§ 575 BGB).
Zulässige Befristungsgründe sind:
Fehlt ein solcher Befristungsgrund oder wird er nicht ausreichend begründet, gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet.
Während der Laufzeit eines qualifizierten Zeitmietvertrags besteht kein ordentliches Kündigungsrecht – weder für Mieter noch für Vermieter. Nur außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind möglich (z. B. bei Mietrückständen oder unzumutbaren Mängeln).
Etwa vier Monate vor Ablauf kann der Mieter den Vermieter schriftlich fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist das nicht der Fall, kann der Mieter die Verlängerung oder Entfristung des Mietverhältnisses verlangen.
Es lohnt sich, den Vertrag und den angegebenen Befristungsgrund genau zu prüfen. Fehlt der Grund oder ist er unzulässig, kann der Mieter auf ein unbefristetes Mietverhältnis bestehen.
Nur, wenn im Vertrag ein konkreter Befristungsgrund steht – etwa Eigenbedarf, Betriebsbedarf oder eine geplante Sanierung.
Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich.
Dann gilt der Vertrag automatisch als unbefristet. Der Mieter hat in diesem Fall ein dauerhaftes Mietverhältnis mit normalem Kündigungsschutz.