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Eine fristlose Kündigung wegen Wohnungsmängeln ist nur zulässig, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung keine Abhilfe schafft oder akute Gesundheitsgefahr besteht.
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn schwerwiegende Mängel die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigen oder die Gesundheit gefährden. Eine solche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Vermieter den Mangel nach einer angemessenen Frist nicht beseitigt hat.
Beispiele für gravierende Mängel sind massiver Schimmelbefall, dauerhafte Heizungs- oder Stromausfälle oder ein Wasserschaden, der die Wohnung unbewohnbar macht. Entscheidend ist, dass der Mangel die Nutzung der Wohnung objektiv unzumutbar macht.
Bevor der Mieter kündigen darf, muss er den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und eine konkrete Frist zur Behebung setzen. Nur wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen ergreift, darf der Mieter fristlos kündigen.
Eine sofortige Kündigung ohne Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa wenn eine akute Gesundheitsgefahr besteht (z. B. bei giftigem Schimmel oder Gasgeruch) oder die Wohnung unbewohnbar geworden ist.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und klar den Kündigungsgrund nennen. Es empfiehlt sich, den Mangel genau zu beschreiben und Belege (z. B. Fotos oder ärztliche Atteste) beizufügen. Zudem sollte auf die vorherige Mangelanzeige und Fristsetzung verwiesen werden.
Die Kündigung wird mit Zugang beim Vermieter wirksam. Der Mieter ist dann nicht mehr verpflichtet, weitere Miete zu zahlen, darf aber die Wohnung erst verlassen, wenn ein objektiver Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt.
Da eine fristlose Kündigung erhebliche Folgen hat, sollten Mieter vorab rechtlichen Rat einholen – etwa beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht. Nur so lässt sich vermeiden, dass die Kündigung als unberechtigt eingestuft wird und der Mieter am Ende schadensersatzpflichtig wird.
Eine gut dokumentierte Mangelanzeige, Fotos und Fristen erhöhen die Erfolgsaussichten und schützen den Mieter vor rechtlichen Risiken.
Wenn die Wohnung gravierende Mängel aufweist, die die Gesundheit gefährden oder unbewohnbar machen, und der Vermieter trotz Fristsetzung nichts unternimmt.
Ja. Eine schriftliche Mangelanzeige mit Fristsetzung ist Voraussetzung, außer es besteht eine akute Gefahr.
Fotos, Arztberichte, Zeugen und die schriftliche Korrespondenz mit dem Vermieter helfen, die Kündigung rechtlich abzusichern.