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In Mietverhältnissen treffen oft Hauptmieter, Untermieter und Vermieter aufeinander – klare Verträge verhindern Streit und Missverständnisse.
Im Mietrecht treffen unterschiedliche Parteien aufeinander: Vermieter, Hauptmieter und Untermieter. Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, sind klare Verträge entscheidend. Besonders bei Wohngemeinschaften oder Untervermietungen sollte der Schriftverkehr professionell geführt werden, um Rechte und Pflichten eindeutig festzuhalten.
Oft schließt der Vermieter den Vertrag mit einem Hauptmieter, der einzelne Zimmer an Untermieter weitervermietet. Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein direkter Vertrag. Der Hauptmieter bleibt allein verantwortlich für die Miete und alle Schäden an der Wohnung.
Zahlt ein Untermieter nicht, muss der Hauptmieter dennoch zahlen. Für Schäden haftet er nach § 540 Abs. 2 BGB, kann aber Ersatz vom Verursacher verlangen. Wird der Hauptmietvertrag gekündigt, endet auch das Recht zur Untervermietung – alle Bewohner müssen ausziehen.
Hat jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag, gibt es keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen. Der Vermieter entscheidet, wer einzieht, und schließt mit jedem Mieter einen separaten Vertrag. Jeder schuldet nur seinen Anteil der Miete und haftet nur für selbst verursachte Schäden.
Diese Variante bietet Vermietern die meiste Kontrolle, bedeutet für Mieter aber weniger Mitspracherecht bei neuen Bewohnern.
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag sind alle Hauptmieter gleichberechtigt. Sie haften gesamtschuldnerisch, das heißt: Der Vermieter kann die volle Miete von einer Person verlangen. Diese kann anschließend Ausgleich von den Mitmietern fordern.
Zieht jemand aus, darf die WG eine Ersatzperson vorschlagen. Der Vermieter darf nur aus berechtigten Gründen widersprechen, etwa bei fehlender Bonität. Um Konflikte zu vermeiden, sollte im Vertrag die Personenzahl und das Verfahren für neue Mitbewohner klar geregelt sein.
Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für Schäden, die durch Untermieter entstanden sind, kann aber Ersatz vom Verursacher verlangen.
Nein. Der Untermieter hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Hauptmieter. Endet der Hauptmietvertrag, endet auch das Untermietverhältnis.
Bei mehreren Hauptmietern kann der Vermieter die gesamte Miete von einem verlangen. Der Betroffene hat dann Ausgleichsansprüche gegenüber den Mitmietern.