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Die Miethöhe richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Miete, die 20 % darüber liegt, gilt in der Regel als überhöht.
Die Miethöhe ist grundsätzlich frei verhandelbar. Mieter und Vermieter können sich eigenständig auf den Mietpreis einigen. Doch es gibt Grenzen: Wird in Zeiten von Wohnungsknappheit eine unangemessen hohe Miete verlangt, liegt gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) eine Ordnungswidrigkeit vor.
Eine Miete gilt in der Regel als überhöht, wenn sie mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Vergleichswerte können Mieter im örtlichen Mietspiegel einsehen. Liegt der Mietpreis darüber, darf der Mieter den Vermieter anzeigen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern – auch rückwirkend, sobald er von der Überhöhung erfährt.
Ein Mietspiegel bietet eine gute Übersicht über das übliche Mietpreisniveau in einer Stadt oder Gemeinde. Er berücksichtigt Lage, Baujahr, Ausstattung und Größe einer Wohnung. Mieter können so prüfen, ob der geforderte Mietpreis dem Markt entspricht.
Viele Städte stellen den Mietspiegel kostenlos online zur Verfügung. In rechtlichen Streitfällen dient er Gerichten und Gutachtern als Grundlage, um zu beurteilen, ob eine Miete als ortsüblich oder überhöht gilt.
In einer Wohngemeinschaft (WG) wird die Miete meist durch den Hauptmieter an den Vermieter gezahlt. Wie die Kosten auf die Untermieter verteilt werden, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Hauptmieter kann die Miete nach eigenem Ermessen aufteilen – etwa nach Zimmergröße oder Nutzung.
Selbst wenn der Hauptmieter von seinen Untermietern mehr verlangt, als er selbst an den Vermieter zahlt, ist das rechtlich zulässig. Nur wenn der Vermieter die Untervermietung untersagt hat, kann er den Hauptmieter abmahnen und auffordern, die unzulässige Untervermietung zu beenden. Ein Anspruch auf die eingenommene Untermiete besteht jedoch nicht.
Grundsätzlich frei durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Orientierung bietet der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Wenn sie mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§ 5 WiStG). In solchen Fällen kann der Mieter zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
Ja. Hauptmieter dürfen die Miethöhe frei festlegen. Selbst höhere Untermieten sind erlaubt, solange keine unzulässige Untervermietung vorliegt.