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Mieter sollten Mängel wie Schimmel oder Heizungsausfälle sofort melden – nur so können Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz wirksam geltend gemacht werden.
Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht den vereinbarten Zustand aufweist oder sich nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Dazu zählen beispielsweise Schimmel, Heizungsausfall, Wasserschäden, undichte Fenster oder Lärmbelästigung.
Sobald der Mieter einen Mangel bemerkt, muss er diesen unverzüglich dem Vermieter melden (§ 536c BGB). Nur dann kann der Vermieter reagieren und den Mangel beseitigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, kann er Schadensersatzansprüche verlieren oder haftbar gemacht werden, wenn sich der Schaden vergrößert.
Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn der Mangel bereits bei Einzug besteht oder während der Mietzeit auftritt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgerechten Zustand zu halten (§ 535 BGB).
Wichtig: Bei Untermietverhältnissen muss der Untermieter den Mangel an den Hauptmieter melden, damit dieser den Vermieter informiert. Versäumt der Hauptmieter die Weiterleitung, kann er gegenüber dem Untermieter schadensersatzpflichtig werden.
Solange der Mangel besteht, kann der Mieter die Miete mindern, sofern der Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere des Mangels ab – bei starkem Schimmel oder Heizungsausfall im Winter kann sie bis zu 100 % betragen.
Weitere Rechtsbehelfe sind:
Um Rechte wirksam durchzusetzen, sollten Mieter strukturiert vorgehen:
Eine frühzeitige Meldung und klare Kommunikation helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Schritte zu sichern.
Wenn die Nutzung der Wohnung deutlich beeinträchtigt ist – etwa durch Schimmel, defekte Heizung oder Lärm.
Je nach Einzelfall. Bei kleineren Mängeln wenige Prozent, bei gravierenden bis zu 100 % der Miete.
Den Mangel schriftlich mit Frist anzeigen. Bleibt die Reaktion aus, kann der Mieter selbst reparieren lassen und Kostenersatz oder Mietminderung verlangen.