Mietmängel und Rechtsbehelfe – So setzen Mieter ihre Rechte durch

Mieter sollten Mängel wie Schimmel oder Heizungsausfälle sofort melden – nur so können Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz wirksam geltend gemacht werden.

Was gilt als Mietmangel?

Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht den vereinbarten Zustand aufweist oder sich nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Dazu zählen beispielsweise Schimmel, Heizungsausfall, Wasserschäden, undichte Fenster oder Lärmbelästigung.

Sobald der Mieter einen Mangel bemerkt, muss er diesen unverzüglich dem Vermieter melden (§ 536c BGB). Nur dann kann der Vermieter reagieren und den Mangel beseitigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, kann er Schadensersatzansprüche verlieren oder haftbar gemacht werden, wenn sich der Schaden vergrößert.


Anspruch auf Mangelbeseitigung

Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn der Mangel bereits bei Einzug besteht oder während der Mietzeit auftritt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgerechten Zustand zu halten (§ 535 BGB).

Wichtig: Bei Untermietverhältnissen muss der Untermieter den Mangel an den Hauptmieter melden, damit dieser den Vermieter informiert. Versäumt der Hauptmieter die Weiterleitung, kann er gegenüber dem Untermieter schadensersatzpflichtig werden.


Mietminderung und weitere Rechtsbehelfe

Solange der Mangel besteht, kann der Mieter die Miete mindern, sofern der Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere des Mangels ab – bei starkem Schimmel oder Heizungsausfall im Winter kann sie bis zu 100 % betragen.

Weitere Rechtsbehelfe sind:

  • Aufwendungsersatz: Der Mieter kann Ersatz verlangen, wenn er den Mangel selbst beseitigt hat, nachdem der Vermieter untätig blieb (§ 536a Abs. 2 BGB).
  • Schadensersatz: Wird dem Vermieter ein Verschulden nachgewiesen, kann der Mieter Ersatz für Folgeschäden (z. B. beschädigte Möbel) verlangen.
  • Kündigung: Ist die Wohnung aufgrund des Mangels unbewohnbar, darf der Mieter fristlos kündigen (§ 543 BGB).

Vorgehen bei Mietmängeln

Um Rechte wirksam durchzusetzen, sollten Mieter strukturiert vorgehen:

  1. Mangel dokumentieren (Datum, Fotos, Beschreibung).
  2. Vermieter schriftlich informieren und Frist zur Beseitigung setzen.
  3. Miete ggf. unter Vorbehalt zahlen oder Minderung ankündigen.
  4. Fachkundige Hilfe durch Mieterverein oder Anwalt einholen, falls keine Reaktion erfolgt.

Eine frühzeitige Meldung und klare Kommunikation helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Schritte zu sichern.

Häufige Fragen zu Mietmängeln

Wann gilt ein Mietmangel als erheblich?

Wenn die Nutzung der Wohnung deutlich beeinträchtigt ist – etwa durch Schimmel, defekte Heizung oder Lärm.

Wie hoch darf die Mietminderung sein?

Je nach Einzelfall. Bei kleineren Mängeln wenige Prozent, bei gravierenden bis zu 100 % der Miete.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Den Mangel schriftlich mit Frist anzeigen. Bleibt die Reaktion aus, kann der Mieter selbst reparieren lassen und Kostenersatz oder Mietminderung verlangen.

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