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Eine ordentliche Kündigung muss stets schriftlich erfolgen – Mieter können ohne Begründung kündigen, Vermieter hingegen nur bei berechtigtem Interesse wie Eigenbedarf oder Pflichtverletzungen.
Ein Mieter kann den Mietvertrag jederzeit ordentlich kündigen, solange er die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhält (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – E-Mail oder SMS sind nicht ausreichend.
Die Kündigungserklärung muss vom Mieter eigenhändig unterschrieben werden und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit der laufende Monat noch in die Kündigungsfrist fällt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf der Frist endet das Mietverhältnis automatisch. Der Mieter muss die Wohnung dann im vertragsgemäßen Zustand zurückgeben.
Im Gegensatz zum Mieter darf der Vermieter nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 BGB). Eine bloße Absicht, neu zu vermieten oder die Miete zu erhöhen, reicht nicht aus.
Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben klar benannt werden – fehlt er, ist die Kündigung unwirksam. Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses und können zwischen drei und neun Monaten liegen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
In allen Fällen gilt: Die Kündigung muss form- und fristgerecht erfolgen und den Kündigungsgrund klar erläutern, sonst ist sie unwirksam.
Mieter haben das Recht, einer Kündigung schriftlich zu widersprechen, wenn sie besondere Härtegründe geltend machen können (§ 574 BGB) – etwa hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum.
Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. In solchen Fällen kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert oder die Räumung hinausgeschoben werden.
Eine rechtzeitige Beratung durch den Mieterverein oder Anwalt ist ratsam, um Fristen einzuhalten und die Erfolgsaussichten zu prüfen.
Drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eintreffen.
Nur mit berechtigtem Interesse – etwa bei Eigenbedarf, Pflichtverletzungen des Mieters oder wirtschaftlicher Verwertung.
Ja. Bei sozialen Härtefällen wie Krankheit oder drohender Wohnungslosigkeit kann der Mieter Widerspruch einlegen (§ 574 BGB).