Schön, dass Sie da sind
bei WG-Gesucht.de!
bei WG-Gesucht.de!
Bonitätsnachweis auswählen
Bitte wähle einen Anbieter für deinen Bonitätsnachweis.
Entstehen durch Wohnungsmängel Schäden am Eigentum des Mieters, haftet der Vermieter – besonders, wenn er den Mangel schuldhaft verursacht oder nicht rechtzeitig behoben hat.
Neben Mietminderung und Aufwendungsersatz steht Mietern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 536a Abs. 1 BGB). Dieser greift, wenn durch einen Mangel an der Wohnung Schäden am Eigentum des Mieters entstehen – etwa an Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, also schuldhaft gehandelt oder seine Instandhaltungspflicht verletzt hat. Der Vermieter muss sicherstellen, dass sich die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand befindet und bleibt.
Ein Vermieter haftet in der Regel nur bei eigenem Verschulden – also, wenn er den Mangel verursacht oder trotz Kenntnis nicht behoben hat.
Anders verhält es sich, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. In diesem Fall greift eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung: Der Vermieter muss den Schaden ersetzen, auch wenn ihn keine Schuld trifft. Diese Haftung schützt den Mieter besonders, wenn der Zustand der Wohnung von Anfang an mangelhaft war.
Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig nach, kann der Mieter ihn in Verzug setzen. Dafür muss er den Mangel schriftlich anzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung setzen.
Bleibt der Vermieter untätig, darf der Mieter den Mangel auf eigene Kosten beseitigen lassen und Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Wichtig ist, dass der Mieter in der Mahnung ausdrücklich darauf hinweist, dass er nach Fristablauf einen Handwerker beauftragen wird.
Auch der Mieter hat Pflichten: Bevor er eine Reparatur beauftragt, sollte er mehrere Angebote einholen und darauf achten, dass die Kosten angemessen sind. Beauftragt er einen überteuerten Handwerker, kann dies als Mitverschulden gewertet werden. In diesem Fall muss der Mieter einen Teil der Kosten selbst tragen.
Zudem sollte jede Kommunikation mit dem Vermieter schriftlich dokumentiert werden – inklusive Fristen, Angeboten und Rechnungen. So lassen sich Ansprüche auf Schadensersatz im Streitfall eindeutig belegen.
Wenn er den Mangel selbst verschuldet hat oder trotz Kenntnis nicht beseitigt – etwa bei defekten Heizungen, Fenstern oder Wasserschäden.
Sie greift, wenn der Mangel schon bei Vertragsbeginn vorhanden war. Der Vermieter haftet dann auch ohne eigenes Verschulden.
Holt der Mieter keine Vergleichsangebote ein oder wählt überteuerte Anbieter, kann er einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.