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Bei einer Zwangsvollstreckung in der Wohnung zählt nicht nur, wem etwas gehört, sondern wer es nutzt – wer sein Eigentum klar nachweist, schützt sich vor falschen Pfändungen.
Von einer Zwangsvollstreckung spricht man, wenn ein Gläubiger mithilfe des Gerichts versucht, offene Geldforderungen gegen einen Schuldner durchzusetzen.
In Mietwohnungen kann das bedeuten, dass ein Gerichtsvollzieher erscheint, um Gegenstände zu pfänden, die dem Schuldner gehören. Ziel ist es, aus dem Erlös dieser Gegenstände offene Schulden zu begleichen.
Für Mieter ist dabei entscheidend zu wissen: Der Gerichtsvollzieher darf nur in die Wohnung des Schuldners eindringen – und nur dort pfänden, wo Gewahrsam (tatsächliche Kontrolle) über mögliche Vermögensgegenstände besteht.
Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen pfänden, die im Besitz des Schuldners sind und einen wirtschaftlichen Wert haben. Dazu zählen z. B.:
Nicht pfändbar sind dagegen Gegenstände, die zur täglichen Lebensführung notwendig sind, etwa:
Pfändet der Gerichtsvollzieher dennoch unzulässige Gegenstände, kann der Schuldner oder Eigentümer Widerspruch einlegen.
Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung, prüft der Gerichtsvollzieher nicht automatisch das Eigentum, sondern nur, wer die tatsächliche Kontrolle (Gewahrsam) über die Gegenstände hat.
Deshalb ist es wichtig, Eigentumsverhältnisse eindeutig nachzuweisen, wenn fremdes Eigentum betroffen ist.
Mieter sollten sofort erklären, welche Räume ihnen gehören und welche Gegenstände nicht dem Schuldner gehören. Dazu gehören z. B. im Haushalt von Paaren, Familien oder Wohngemeinschaften auch gemeinsam genutzte Bereiche wie Wohnzimmer oder Küche.
Im Zweifel sollte das Eigentum dokumentiert werden – etwa durch Kaufbelege, Quittungen oder eidesstattliche Versicherungen.
Wenn Gegenstände gepfändet wurden, die nachweislich einem Dritten gehören, muss dieser den Gläubiger direkt anschreiben und ihn zur Freigabe auffordern.
Dem Schreiben sollten Belege wie Kaufnachweise oder Überweisungsbelege beigefügt werden.
Reagiert der Gläubiger nicht, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) einzureichen.
Damit kann der Dritte gerichtlich feststellen lassen, dass das gepfändete Eigentum nicht dem Schuldner gehört und somit nicht verwertet werden darf.
In Wohngemeinschaften (WGs) ist die Situation besonders heikel. Da mehrere Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, kann der Gerichtsvollzieher zunächst nicht eindeutig erkennen, wem die Gegenstände gehören.
Befinden sich wertvolle Dinge (z. B. Fernseher oder Lautsprecher) in Gemeinschaftsräumen, geht der Gerichtsvollzieher meist von Mitgewahrsam aus. Das bedeutet: Er darf die Gegenstände zunächst nicht pfänden, da das Eigentum unklar ist.
Bewohner sollten deshalb sofort angeben, in welchem Zimmer der Schuldner wohnt, um Fehlpfändungen zu vermeiden.
Wenn Gegenstände anderer WG-Mitglieder betroffen sind, sollten diese ihren Eigentumsanspruch nachweisen und den Gläubiger zur Freigabe auffordern.
Eine gute Vorbereitung und klare Eigentumsverhältnisse schützen Mieter effektiv vor unberechtigten Pfändungen.
Nur mit richterlicher Anordnung und nur, wenn dort der Schuldner wohnt. Fremde Wohnungen dürfen nicht ohne Zustimmung betreten werden.
Den Gläubiger schriftlich zur Freigabe auffordern und Eigentumsnachweise beilegen. Bei Ablehnung ist eine Drittwiderspruchsklage möglich.
Wichtige Belege aufbewahren, Eigentum klar dokumentieren und in WGs oder Partnerschaften die Zuordnung frühzeitig festlegen.