WG mit Garten - Der Eintritt in den Gemeinschaftsgarten

Hier findest du Tipps und wichtige Informationen, die du als Mieter mit einem Gemeinschaftsgarten wissen musst.

Frau mit Gemüse

Wenn man in ein Haus oder eine Wohnung mit Gemeinschaftsgarten einzieht, gibt es ein Paar Dinge zu beachten, damit dies für alle Mieter reibungslos funktioniert. Die Regelungen betreffen hierbei die Nutzung und eventuelle Veränderungen am Garten. Auch bei der Gründung einer WG sollten klare Bestimmungen festgelegt werden. Mieter sowie Vermieter sollten klare Beschränkungen aussprechen, was im Gemeinschaftsgarten keinesfalls getan werden darf. Außerdem sollte geklärt werden, wer für die Gartenpflege verantwortlich ist, welche Ziele man für den Garten hat und vieles mehr. Insgesamt kann ein Gemeinschaftsgarten Zusammenhalt erzielen und es ermöglichen, dass Anschaffungen wie ein Grill oder hochwertige Gartenmöbel nicht mehr allein gedeckt werden müssen.

Wann dürfen Mieter den Garten nutzen?

Laut einer Umfrage von Statista zur Anzahl der in Deutschland lebenden Personen mit Wohnsitz in einer Wohngemeinschaft (WG) gab es von 2017 bis 2021 rund 4,74 Millionen Personen, welche zusammen mit anderen in einer WG lebten. Und trotz steigender Eigentumsquoten zählen die Deutschen immer noch als ein Volk der Mieter. Als Mieter einer Wohnung oder eines WG-Zimmers hat man jedoch nicht immer das vollständige Nutzungsrecht für jeden Wohnbereich. Während in manchen Miethäusern der Garten beispielsweise genutzt werden darf, dürfen in anderen Mietarten Gartenstücke nur mit gewissen Sonderregelungen genutzt werden. Sonnen oder Grillen ist hier nur selten erlaubt. Um spätere Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich die Nutzung mit dem Vermieter abzustimmen. Der Garten gehört ohne diese Abstimmung nicht automatisch zum Mietumfang und darf somit nicht benutzt werden.

Gemeinschaftsgarten ─ Welche Rechte hat der Mieter?

In einigen Mehrfamilienhäusern hat nur der Mieter der Erdgeschosswohnung das Recht, den Garten oder einen Teil davon zu nutzen. Es kann sogar so sein, dass der Vermieter sich die kompletten Rechte behält und den Garten für sich selbst nutzt. In diesem Fall kann der Garten nicht benutzt werden.

Die Nutzung von Außenanlagen muss ausdrücklich, also schriftlich oder durch Zeugen bestätigt, vereinbart werden. Andernfalls liegt eine unberechtigte Leihe des Mieters vor. Eine Situation, die das Mietverhältnis stark belasten kann. Die Informationen sollten im Mietvertrag oder der Hausordnung festgehalten und vom Vermieter unterschrieben sein. Sollten zusätzliche Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen worden sein, empfiehlt es sich den Vertrag einzusehen beziehungsweise sicherzustellen, dass alle WG-Mitglieder im Vertrag eingebunden sind. Zudem muss der Mieter im Streitfall seine Rechte am Gemeinschaftsgarten und der konkreten Gestaltung darlegen können.

 

Sätzlinge

Was darf ein Mieter im Garten verändern?

Wenn mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen wurde, stehen die Änderungsregelungen meist bereits im Vertrag. Sollte nicht festgelegt sein, wie ein Garten genutzt und was verändert werden darf, empfiehlt es sich erneut, vor teuren Anschaffungen, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten, beziehungsweise Regelungen anzufragen. Sollte es keine Regelungen geben und nur eine Nutzungserlaubnis existieren gilt folgendes:

Mieter dürfen den Gemeinschaftsgarten nutzen und pflegen, jedoch nicht umgestalten. Das Beet darf nicht einfach umgebaut oder abgeschafft werden. Zudem ist es nicht erlaubt Gegenstände, welche nur schwer entfernt werden können, anzulegen. Hierzu zählen zum Beispiel Gartenhäuser, Teiche, Steinpflaster und Pools. Ebenso dürfen nicht einfach neue Sträucher gepflanzt oder Grünflächen als Parkplatz für Autos genutzt werden.

Wer unbefugt Blumen, Sträucher oder Bäume pflanzt oder entfernt oder sonstige Veränderungen in einem Gemeinschaftsgarten vornimmt, hat diesen auf Verlangen des Vermieters wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wenn ein Mieter bestimmte Änderungen an einem

Gemeinschaftsgarten vornehmen möchte, muss dies mit dem Vermieter im Voraus schriftlich oder erneut unter Zeugen vereinbart werden. Auch die Übernahme persönlicher Kosten sollte schriftlich vereinbart werden.

Wenn im Pachtvertrag oder in der Hausordnung keine konkreten Angaben zur Nutzung von Gemeinschaftsgärten hinterlegt sind, bleibt es den Beteiligten überlassen, wie sie die Nutzung des Gartens regeln. Um allen Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden, sollten sich die Bewohner des Hauses mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zusammensetzen, um wichtige Gemeinschaftsgartenregeln festzulegen.

Das ist auch der beste Weg, um einen Konsens zu Nutzung und Gestaltung des Gartens zu schaffen, was wichtig sein kann, um die Fläche ideal auszunutzen. Wenn Gartenmöbel gemeinsam angeschafft und eingerichtet werden, kann man viel eher eine stimmige Einrichtung des Gartens mit hochwertigen Holzmöbeln erreichen, als wenn jeder Nutzer einzelne Gegenstände bunt gemischt abstellt. Diese sind ohnehin meist schöner und langlebiger, als günstige Plastikmöbel. Es ist also empfehlenswert, beispielsweise größere Tischgruppen gemeinsam auszusuchen, und beispielsweise die angebotenen Modelle von garten-und-freizeit.de miteinander zu vergleichen. Das führt auch zu einer deutlich schöneren Gestaltung – wodurch die Nutzung für alle Beteiligten mehr Spaß macht.
 

Holz sägen

Gartenmitbenutzung ─ Was ist erlaubt und was nicht?

Vermietet der Eigentümer den Garten darf die Nutzung nicht unzulässig eingeschränkt werden. Sollten folgende Anwendungen nicht expliziert im Nutzvertrag verboten sein, können sie nicht im Nachhinein ohne weiteres vom Vermieter verboten werden:

· spielende Kinder

· abstellen einer Sitzgruppe

· abstellen von Fahrrädern

Mieter können auch Feste feiern und Gäste einladen, solange sie sich an die Hausordnung und Regelungen halten. Außerdem dürfen die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden:

· abstellen von Spielgeräten wie Trampolinen vor Fenstern und Türen

· Anschaffung eines Komposthaufens vor Fenstern und Türen

· Verschneiden und absägen größerer Bäume und Äste

Sind Mieter zur Gartenpflege verpflichtet?

Wenn der Nutzvertrag die Gartenpflege mit einbezieht, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Garten in einem gepflegten Allgemeinzustand zu erhalten. In einem Urteil vom Oberlandesgericht (Az.: 10 U 70/04) steht hierzu, dass der Mieter lediglich einfache Tätigkeiten übernehmen muss, die er ohne größere Fachkenntnisse oder zusätzliche Kosten ausführen kann. Hierzu zählen Tätigkeiten wie das Rasenmähen, Laubharken und Unkrautjäten.

Handelt es sich um einen Garten im Zusammenhang mit der Miete eines Einfamilienhauses, gehen Verantwortung und Kosten zu Lasten des Mieters. Außerdem müssen die Mieter die für die Gartenpflege erforderlichen Geräte aus eigener Tasche bezahlen und warten. Gibt es keine Regelungen zur Nutzung des Gartens eines Mehrfamilienhauses ist der Vermieter in der Regel für die Pflege zuständig. Den Vermietern steht es frei, den Garten selbst zu pflegen, einen oder alle Mieter mit Arbeiten zu beauftragen, oder eine Fremdfirma mit der Gartenpflege zu beauftragen. Die Kosten für die Gartenpflege werden in der Regel in Form von Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt. Dies ist auch dann zulässig, wenn das Gartennutzungsrecht nicht im Mietvertrag geregelt ist (vgl. BGH Az.: VIII ZR 135/03).

Bilder:
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Abb. 2: Adobe Stock © Pixel-Shot
Abb. 3: Adobe Stock © rylie

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