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Wenn der Vermieter nicht reagiert, dürfen Mieter in dringenden Fällen selbst reparieren – etwa bei Rohrbruch oder Heizungsausfall – und die Kosten zurückfordern.
Der Aufwendungsersatz ist ein wichtiger Bestandteil des Mietrechts (§ 536a Abs. 2 BGB). Er greift, wenn der Vermieter trotz Mitteilung eines Mangels nicht tätig wird und der Mieter den Mangel auf eigene Kosten beseitigen lässt. In diesem Fall kann der Mieter vom Vermieter Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
Das gilt etwa für Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erforderlich sind – z. B. bei einem Wasserrohrbruch, einer defekten Heizung oder einem kaputten Fenster.
Damit der Mieter Aufwendungsersatz verlangen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung endgültig verweigert oder sofortiges Handeln erforderlich ist – etwa bei Gefahr im Verzug.
In Notfällen darf der Mieter den Mangel sofort beseitigen lassen, ohne den Vermieter vorher zu informieren, wenn sonst erhebliche Schäden drohen. Typische Fälle sind:
In solchen Situationen ist die schnelle Beauftragung eines Handwerkers zulässig. Der Vermieter muss die notwendigen Kosten übernehmen, wenn sie angemessen waren und der Mieter unverzüglich über den Vorfall informiert wurde.
Damit der Anspruch auf Aufwendungsersatz durchgesetzt werden kann, sollte der Mieter:
Die Ersatzforderung sollte schriftlich geltend gemacht werden, idealerweise mit einem Nachweis über die vorherige Mangelanzeige und einer kurzen Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme.
Wenn der Vermieter trotz Anzeige nicht reagiert oder die Reparatur dringend nötig ist, etwa bei Wasser- oder Heizungsausfall.
Ja, außer bei Gefahr im Verzug. Dann darf sofort gehandelt werden, der Vermieter muss aber umgehend informiert werden.
Nur notwendige und angemessene Kosten, die zur Mangelbeseitigung erforderlich waren. Luxusreparaturen oder Aufwertungen sind ausgeschlossen.