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Immer mehr Eigentümer entscheiden sich dafür, ihre Wohnungen möbliert zu vermieten – ob für einen begrenzten Zeitraum, an Berufspendler, Expats oder Studenten. Der Markt für kurzfristiges Wohnen boomt, gerade in Großstädten. Doch worauf müssen Vermieter achten, wenn sie eine Wohnung vollständig ausgestattet zur Verfügung stellen?
Eine möblierte Wohnung enthält alles, was zum alltäglichen Leben notwendig ist – von Bett und Kleiderschrank über eine ausgestattete Küche bis hin zu Geschirr, Lampen und manchmal sogar Dekoartikeln. Entscheidend ist, dass der Mieter die Wohnung sofort bewohnen kann, ohne zusätzlich eigene Möbel mitzubringen.
In der Praxis unterscheidet man:
Diese Einordnung kann auch Auswirkungen auf den Mietvertrag und das Mietrecht haben.
Allerdings sind damit auch höhere Investitionen und ein gewisser Pflegeaufwand verbunden – Stichwort Instandhaltung und Abnutzung.
In Deutschland gelten auch für möblierte Mietverhältnisse die Regelungen des BGB. Der Mieterschutz bleibt bestehen, außer es handelt sich um eine Einliegerwohnung im eigenen Haushalt (§ 549 Abs. 2 BGB).
Wichtige Punkte:
Ein Beispiel: Der Zuschlag sollte sich an der Qualität und Anzahl der Möbel orientieren – eine Faustregel besagt 2 % des Zeitwerts pro Monat als Aufschlag.
Möblierte Vermietung lohnt sich besonders in Ballungsräumen, in der Nähe von Hochschulen, großen Firmen oder Flughäfen. Aber auch auf dem Land kann z. B. die Nachfrage von Projektarbeitern oder Klinikpersonal bestehen. Folgende Zielgruppen sind besonders relevant:
Wichtig: Die Zielgruppe bestimmt Ausstattung und Preisniveau.
Einnahmen aus möblierter Vermietung gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sind entsprechend zu versteuern. Auch die Abschreibung (AfA) für Möbel kann steuerlich geltend gemacht werden. Eine Rücksprache mit dem Steuerberater ist hier sinnvoll, vor allem bei regelmäßigem Wechsel der Mieter.
Das ist nicht verpflichtend, aber absolut empfehlenswert. Üblich sind bis zu drei Nettokaltmieten.
Am besten mit einer detaillierten Inventarliste und Fotos – beides Bestandteil des Mietvertrags.
Ja, eine Hausratversicherung für Vermieter oder eine Inventarversicherung kann sinnvoll sein.
Hier gibt es keine feste gesetzliche Regel, aber er sollte angemessen sein. Als Orientierung gelten 1–2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter. Kleinere Schäden sollten jedoch einkalkuliert sein (Abnutzung).
Das ist gesetzlich nicht genau limitiert, muss aber im Mietvertrag mit einem berechtigten Grund (z. B. Eigenbedarf) begründet werden.